Nachteilsausgleich bei Behinderungen oder Krankheit und bei familiären Belastungen.
Die Allgemeinen Prüfungsbestimmungen (APB) regeln die Möglichkeit eines Nachteilausgleichs:
„§ 24 Nachteilsausgleich und Familienförderung in Prüfungen
(1) Im Prüfungsverfahren ist auf Art und Schwere einer Behinderung oder Krankheit der Prüflinge Rücksicht zu nehmen. Machen Prüflinge glaubhaft, dass ihnen wegen einer Beeinträchtigung (Behinderung beziehungsweise einer schweren oder chronischen Erkrankung) die Ableistung einer Prüfung in der Ordnung des Studienganges vorgesehenen Weise nicht oder nur erschwert möglich ist, wird ein Nachteilsausgleich gewährt. Bei der Organisation des Studiums und der Prüfungen ist auf die Belange der Personen nach S. 1 Rücksicht zu nehmen. Ein Antrag soll möglichst zu Beginn des Semesters gestellt werden. Auf Verlangen ist ein ärztliches – in Zweifelsfällen amtsärztliches – Attest vorzulegen.
(2) Belastungen durch Schwangerschaft, die Erziehung von Kindern oder durch die Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen ist Rechnung zu tragen. Sofern diese APB oder die Ordnung des Studiengangs Fristen für die Erbringung bestimmter Leistungen vorsehen, werden diese auf Antrag um die gesetzlichen Mutterschutzfristen verlängert. Auf Antrag kann weiterhin auch eine angemessene Verlängerung der Fristen gewährt werden, wenn nachgewiesene Belastungen gemäß Satz 1 vorliegen.
(3) Die Entscheidung, ob ein Nachteilsausgleich nach Abs. 1 und 2 zu gewähren ist, trifft eine vom Fachbereich beauftragte Person. Legt ein Prüfling zu Beginn des Semesters eine ärztliche Bescheinigung im Studienbüro vor, die eine Beeinträchtigung für einen bestimmten Zeitraum nachweist, kann die Prüfungskommission grundsätzlich einen Nachteilsausgleich für diesen Zeitraum gewähren. Die konkrete Ausgestaltung des Nachteilsausgleichs obliegt den Prüfenden, die diese zum frühestmöglichen Zeitpunkt festlegen und den betroffenen Prüflingen mitteilen. Gegen die Entscheidung zur Ausgestaltung des Nachteilsausgleichs können die betroffenen Prüflinge bei der Prüfungskommission schriftlich begründet Einspruch einlegen. Ein Widerspruchsverfahren gem. § 33a bleibt unberührt.“
Der Fachbereich hat die Studienkoordinatorin, Cornelia Seeberg, und den Prüfungskommissionsvorsitzenden, Ulrich Reif, mit den grundsätzlichen Entscheidungen beauftragt.
Wenn Sie hierzu Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die Studienkoordinatorin.