Hinweise für BAFöG-Empfänger

Offizielle Informationen (Gesetze und Verwaltungsvorschriften) über Förderungsmöglichkeiten nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

Zuständig für die BAföG-Beratung ist das Studierendenwerk.

An dieser Stelle finden Sie nur Informationen über die momentanen Abläufe, in die die Prüfungskommission involviert ist. Dies sind im wesentlichen die Ausstellung einer Leistungsbescheinigung, die in der Regel im Laufe des 4. Semesters ausgestellt wird, und die Einstufung in ein Fachsemester bei Studiengangswechsel. Die Abläufe beziehen sich auf Gesetze, die veraltet oder fehlerhaft interpretiert sein können und begründen dadurch, dass sie hier genannt werden, keinen Rechtsanspruch..

Der beste Zeitpunkt zur Beantragung einer Leistungsbescheinigung im Bachelorstudiengang ist im laufenden 4. Semester, etwa einen Monat nach Beginn der vorlesungsfreien Zeit, da das Bafög-Amt den Antrag ansonsten als zu früh gestellt zurückweist. Die Prüfungsperiode darf jedoch nicht beendet sein, so dass die Ergebnisse des 4. Semesters noch nicht vorliegen. Die Bescheinigung wird dann auf Basis des Prüfungserfolges der ersten drei Semester ausgestellt.

  • Bachelor: Es müssen in den ersten drei Semestern wenigstens 45 Leistungspunkte erzielt worden sein (PKOM 1.12.09). Den Leistungsspiegel können Sie im Studienbüro beantragen und abholen.
  • Lehramt an Gymnasien, Fach Mathematik (M/LaG): Die Leistungsbescheinigungen werden vom Zentrum für Lehrkräftebildung ausgestellt. Dort wird auch entschieden, inwieweit fehlende Leistungen in einem Fach durch Mehrleistungen im anderen Fach oder der Pädagogik ausgeglichen werden können. Von Seiten des Fachbereichs Mathematik werden dabei keine Mindestpunktzahlen in Mathematik vorgeschrieben. Der Fachbereich Mathematik plädiert dafür, dass nach 3 Semestern in allen drei Bereichen zusammen etwa 45 der 90 Leistungspunkte erbracht sein müssen, und dass bei Leistungsbescheinigungen zu späteren Semestern je weiterem Semester weitere Leistungen im Umfang von ca. 30 Leistungspunkten nachgewiesen werden.

Für eine Leistungsbescheinigung nach Abschluss des 4. Fachsemester müssen zum Ende des 4. Semesters (inklusive der anschließenden Prüfungszeiträume) in der Regel folgende oder ähnliche Leistungen nachgewiesen werden:

  • Bachelor: Es müssen wenigstens 75 Leistungspunkte erzielt worden sein.
  • M/LaG, neue PO: Die Leistungsbescheinigungen werden vom Zentrum für Lehrkräftebildung ausgestellt. Dort wird entschieden, inwieweit fehlende Leistungen in einem Fach durch Mehrleistungen im anderen Fach oder der Pädagogik ausgeglichen werden können.

Für eine Leistungsbescheinigung ab dem 5. Fachsemester müssen für jedes zusätzliche Semester weitere 30 CP nachgewiesen werden.

Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 309/03) werden Studierende, denen Studienzeiten aus vorangegangenen Studiengängen als Fachsemester anerkannt wurden, gleichgestellt mit Studierenden, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt den Studiengang gewechselt haben. So erhält ein Student, der nach dem 4. Semester den Studiengang komplett wechselt, keine weitere Förderung. Wenn ihm aber 2 Fachsemester anerkannt werden, wird er so behandelt, als hätte er 2 Semester früher gewechselt und schon 2 Semester im neuen Studiengang studiert. Dadurch ist etwa ein Wechsel vom Studiengang Informatik mit Nebenfach Mathematik nach dem 4. Semestern in den Studiengang Mathematik mit Nebenfach Informatik und umgekehrt problemlos möglich, da die Studieninhalte größtenteils zum jeweils anderen Studiengang passen, sodass von den ersten 4 Fachsemestern jeweils mindestens 2 auf den anderen Studiengang angerechnet werden können.

Die Auslegung der zugrunde liegenden Gesetze und Verwaltungsvorschriften ist aber nicht einheitlich. Uneinigkeit besteht dabei etwa darüber, ob die Anrechnungsentscheidung der Fachsemester aufgrund der Studienpläne erfolgt, oder aufgrund der erbrachten Leistungen der Antragsteller. Die Entscheidung trifft die Prüfungskommission, die für den Studiengang zuständig ist, in den gewechselt wird.

Viele Prüfungsämter machen dabei die Anrechnung von Fachsemestern im Falle eines Studiengangwechsels allein von erbrachten Leistungen abhängig, obwohl dies aus den Gesetzen nicht hervorgeht (vgl §17.3.3 (BAföG) und Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu §48.1.5 (BAföG)) und verfassungsrechtlich bedenklich ist, soweit die Einstufung nicht nur für die Zulassung an einem bestimmten Studienort benötigt wird um Leistungen in Modulen unterer Fachsemester mit beschränkter Kapazität nachzuweisen.

Am Fachbereich Mathematik erfolgt die Anrechnung von Fachsemestern nach dem Grundsatz, dass Studierende durch einen Hochschulwechsel keine Vor- oder Nachteile bei der BAFöG-Förderung erhalten sollen.

Bis zum 6. Hochschulsemester erfolgt die Anrechnung von Fachsemestern daher aufgrund der Inhalte der Studienpläne. Für die Anrechnung im obigen Beispiel ist es daher unerheblich, ob im Studiengang Informatik eine Prüfungsleistung erbracht wurde. Maßgeblich ist die Tatsache, dass bei ordnungsgemäßem Studium der Informatik, Leistungen und Kenntnisse erworben werden, die es erlauben, den neuen Studiengang innerhalb von 2 Semestern weniger abzulegen.

Typische Beispiele:

1. Eine Studierende des Studiengangs Bachelor Informatik der TU Darmstadt wechselt nach 3 Semestern in den Studiengang Bachelor Wirtschaftsmathematik. In Informatik wurden Grundmodule im Umfang von 20 CP bestanden. Ebenfalls bestanden wurde Mathematik 1-3, welche aber im Bachelor Mathematik nicht angerechnet werden können. Der Studierenden wird dennoch ein Fachsemester angerechnet, weil die Inhalte aus Mathematik 1-3 in den zu erwerbenden Inhalten des neuen Studiengangs enthalten sind und ihr einen entsprechenden Startvorteil gewähren. Sie wird ins 2. Fachsemester eingestuft und kann daher gegebenenfalls weiter nach BAFöG gefördert werden.

2. Ein Studierender des Studiengangs Bachelor Mathematik einer anderen Universität wechselt nach einem Semester in den Studiengang Bachelor Mathematik der TU Darmstadt. Die Prüfungen zu den Veranstaltungen des ersten Semesters wurden teilweise nicht bestanden, nicht angetreten oder fanden gar nicht statt (Analysis und Lineare Algebra werden an der TU Darmstadt erst nach einem Jahr geprüft). Dem Studierenden wird das erste Fachsemester dennoch angerechnet, weil die Inhalte der Studiengänge nahezu identisch sind und kein Studiengangswechsel, sondern nur ein Studienortwechsel stattgefunden hat. (Dies gilt auch dann, wenn die Studiengänge verschiedene Namen tragen, aber in den ersten Semestern die gleichen Inhalte besitzen.) Der Studierende kann daher zum Sommersemester eingeschrieben werden, obwohl ein Sommeranfang im ersten Fachsemester nicht möglich wäre. Wenn der Studierende nach BAFöG gefördert wird, verlängert sich aber durch den Studienortwechsel nicht die Frist, bis zu der er seine Eignung für den Studiengang nachweisen muss.

Da ab dem 7. Hochschulsemester BAFöG-Förderung keine Rolle mehr spielt, wird ab diesem Zeitpunkt nach anderen Kriterien angerechnet. Hier sind die nachgewiesenen Kenntnisse entscheidend. In der Regel wird dann für je 30 volle anrechenbare Leistungspunkte ein Fachsemester angerechnet. (Die TU Darmstadt hat sich verpflichtet, seine Studierenden zügig auszubilden. Dieses Ziel wird daran gemessen, welchen Kenntniszuwachs die Studierenden in gegebener Zeit erworben haben. Die Fachsemesterzahl soll bei der Einstufung daher den Umfang der tatsächlichen Vorkenntnisse berücksichtigen.)

3. Eine Studierende des Bachelorstudiengangs Mathematik einer anderen Universität wechselt nach 20 Fachsemestern an die TU Darmstadt um dort den Studiengang abzuschließen. Es können 150 Leistungspunkte anerkannt werden. Sie wird ins 6. Fachsemester eingestuft.

Bemerkung: Dies kann dazu führen, dass Studierenden bei gleicher Leistung weniger Fachsemester angerechnet werden, wenn sie ein längeres Vorstudium aufweisen und daher keinen BAFöG-Anspruch mehr besitzen.

Studienzeiten von Studiengängen an ausländischen Hochschulen werden in der Regel nur in dem Umfang als Fachsemester angerechnet, wie auch Leistungen angerechnet werden. Dabei bleibt in den für BAföG-Empfänger entscheidenden Fragen des Eignungsnachweises nach §48(BAföG) und bei einem eventuellen Fachrichtungswechsel das erste Jahr unberücksichtigt, (§5a(BAföG) und Vwv §5a.0.3(BAföG)) d.h., bei einem einjährigen Auslandsaufenthalt werden auch inhaltlich anrechenbare Fachsemester nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für Double Degree-Studierende. (Der Auslandsaufenthalt wird nicht als zwingend für den deutschen Abschluss im Sinne von §5a(BAföG) angesehen.)

Bitte versichern Sie sich bei geplanten Studienfachwechseln vorab bei der zuständigen Prüfungskommission, in welches Fachsemester Sie gegebenenfalls eingestuft werden. Ansonsten riskieren Sie, in der Hoffnung auf weitere Förderung, ein Studium zu ergreifen, welches aufgrund einer unerwarteten Anrechnungsentscheidung nicht gefördert werden kann.

Die Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz setzt eine wohl durchdachte Studienentscheidung voraus und eine konsequente Umsetzung. Es wird erwartet, dass das Studium innerhalb der Regelstudienzeit erfolgreich abgeschlossen wird, wenn keine wichtigen Gründe dagegen sprechen. Diese Erwartungen werden allerdings bis zum Erreichen der Förderungshöchstdauer nur einmal überprüft, und zwar ab dem 4. Semester.

Nach §48(BAföG) ist eine Förderung über das 4. Semester hinaus nur möglich, wenn entweder mit Abschluss des 4. Semesters eine Zwischenprüfung erfolgreich abgelegt worden ist, die nicht vor dem Ende des 3. Semesters abgelegt werden kann, oder wenn eine Leistungsbescheinigung darüber ausgestellt wird, dass bei geordnetem Studienverlauf die bis zum Ende des jeweiligen Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht wurden.

Da viele Studienleistungen erst in der vorlesungsfreien Zeit nach einem Semester erbracht und bewertet werden, die Anträge aber schon gegen Ende des 4. Semesters gestellt werden müssen, damit sie rechtzeitig bearbeitet werden können, wird alternativ im laufenden 4. Semester eine Leistungsbescheinigung akzeptiert, die den üblichen Leistungsstand zum Ende des 3. Fachsemesters bestätigt. Ist dieser Nachweis nicht möglich, wird erst wieder gefördert, wenn Bewerber die dem Fachsemester entsprechende Leistungsbescheinigung nachweisen. Ein Studienrückstand muss also komplett wieder aufgeholt werden, wobei nicht der Durchschnitt der Studierenden, sondern der Studienplan, der die Regelstudienzeit begründet, maßgeblich ist. Wer den Leistungsnachweis im 4. Semester nicht erbringen kann, hat es damit in der Regel umso schwerer, je später er dies noch schaffen möchte.

Schwierig ist dabei die Frage, was übliche Leistungen im Sinne des Gesetzes sind. Da das BAföG ausdrücklich auch fördert, wenn Prüfungen erstmalig nicht bestanden wurden, und die Förderungshöchstdauer sogar ausdehnt (§15.3 (BAföG), Vwv §15.3.3), jedoch nur, wenn dadurch zwangsläufig eine Studienzeitverzögerung eintritt, kann man schließen, dass von geförderten Studierenden nicht erwartet wird, dass sie jede Prüfung bestehen, aber dass sie dadurch in der Regel keinen Studienrückstand erleiden und ohne Zeitverzögerung weiter studieren. Konsequenterweise wird bei der Ausstellung der Leistungsbescheinigung nur gefordert, dass alle Prüfungen wie im Studienplan vorgesehen unternommen wurden, solange erwartet werden kann, dass sie ohne Studienzeitverzögerung nach Wiederholung bei der nächsten Gelegenheit (in der Regel das folgende Semester oder 1 Jahr später) bestanden werden.

Da das Nebenfach häufiger gewechselt wird, und selbst ein kompletter Fachwechsel auch im Rahmen des (BAföG) eine weitere Förderung ermöglicht, werden hier analog im Nebenfach teilweise geringere Anforderungen gestellt.

Daraus ergeben sich für die Ausstellung der Leistungsbescheinigung in den Studiengängen des Fachbereichs Mathematik je nach Semesterzahl die genannten Anforderungen.

Ein Großteil der Leistungen kann bereits nach dem 2. Semester erbracht werden. Hier besteht also bei Nichtbestehen noch die Chance auf eine Wiederholung. Wird auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, kann auch noch zu Beginn des 4. Semesters aus wichtigem Grund (mangelnde Eignung) die Fachrichtung gewechselt werden. Dies ist nicht möglich, wenn eine Prüfung zum Ende des 3. Semesters erstmals nicht bestanden wurde, da dies dann nicht als Nachweis der mangelnden Eignung akzeptiert wird. Es empfiehlt sich daher, sich den Prüfungen des ersten Studienjahres frühzeitig zu stellen.